In Deutschland sind die Betreiber von Telekommunikationsanlagen gemäß § 110 TKG verpflichtet, Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu treffen. Für die aus dieser Verpflichtung entstehenden Kosten werden die Unternehmen nur unzureichend entschädigt. Auch der aktuelle Gesetzentwurf für ein Entschädigungsgesetz entschädigt nicht die Anschaffungskosten für Technik, die allein der staatlichen Überwachung dient. Die Entschädigungssätze für die Inanspruchnahme bleiben ansonsten weit hinter den tatsächlichen Kosten zurück.
Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers zu vergewissern, dass dieser Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umsetzen kann. Er hat darüber hinaus die Bundesnetzagentur unverzüglich nach Aufnahme seines Dienstes zu unterrichten, welche Telekommunikationsdienstleistungen er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen, die seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden und an welche im Inland gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation zu richten sind.
Die Bundesregierung wird in § 110 TKG Abs. 2 Nr. 1 TKG ermächtigt, Regelungen über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen zu treffen. Bei der von der Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung handelt es sich um die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Die TKÜV bestimmt, welche Unternehmen dauerhaft Überwachungseinrichtungen vorhalten müssen.
Wie die technische und organisatorische Umsetzung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) sowie aus der Technischen Richtlinie (TR TKÜ).
Die aktuell gültige Version 5.0 der Technischen Richtlinie zur Beschreibung der Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (TR TKÜ) wird derzeit erneut durch die Bundesnetzagentur überarbeitet. In der der TR TKÜ werden die technischen Anforderungen an die Überwachungseinrichtungen beschrieben. Die TR TKÜ enthält im Wesentlichen Regelungen für PSTN, ISDN, GSM (leitungsvermittelnde Netze) sowie für GPRS, UMTS und E-Mail-Server (paketvermittelnde Netze). Für den Bereich VoIP ist eine Übergangslösung erarbeitet worden.
Die Bundesnetzagentur hat einen Entwurf für die Ausgabe 5.1 der TR TKÜ veröffentlicht. Diese neue Ausgabe der TR TKÜ befasst sich unter anderem mit der Überwachung von VoIP-Anschlüssen.
Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Gesetzentwurf zur Neuregelung der Entschädigung für TKÜ
RegE_Entschaedigung_TKUE_20071113.pdf - 98,00 KB
Stand: 13.11.2007
Gesetzentwurf Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung
Gesetzentwurf_Telekommunikationsueberwachung_Vorratsdatenspeicherung.pdf - 806,92 KB
Stand: 27.06.2007
Schaubild Übergabepunkte / Entwurf Technische Richtlinie zur Telekommunikationsüberwachung
20070622-TR-TK-501-Schaubild-bergabepunkte-Anlage-H.pdf - 21,75 KB
Stand: 15.05.2007
Schaubild zum Entwurf Technische Richtlinie zur Telekommunikationsüberwachung
20070622-TR-TK-501-Schaubild-Anlage-H.pdf - 94,74 KB
Stand: 15.05.2007
Entwurf Technische Richtlinie zur Telekommunikationsüberwachung
20070622-TR-TK-501-Entwurf.pdf - 819,53 KB
Stand: 15.05.2007
Regierungsentwurf Neuregelung der TKÜ
20070418-Regierungsentwurf_Neuregelung_der_TKUE.pdf - 815,67 KB
Stand: 18.04.2007
Synopse zum Regierungsentwurf Neuregelung der TKÜ
20070418-RegE_Synopse.pdf - 479,06 KB
Stand: 18.04.2007
Technische Richtlinie zur Telekommunikationsüberwachung 5.0
20060404-TR-TKUE-Entwurf-5-0.pdf - 366,15 KB
Stand: 15.12.2006