Urheberrecht

Juni 2007

Urheberrecht in der Informationsgesellschaft

Am 24. Januar 2007 hat das Bundeskabinett einen Entwurf den Entwurf für ein "Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums" beschlossen. Damit werden erstmals im deutschen Recht Auskunftspflichten unbeteiligter Dritter bei Streitigkeiten zwischen Privaten eingeführt. Dieser zivilrechtliche Auskunftsanspruch bringt die Internet Service Provider in ein Spannungsverhältnis: Einerseits erwarten ihre Kunden, dass ihre Daten nicht gegen ihren Willen an Dritte herausgegeben werden – auf die zunächst unbewiesene Behauptung hin, diese hätten gewerbliche Schutzrechte verletzt. Andererseits sollen die Provider gesetzlich verpflichtet werden, diese Daten herauszugeben. Weigern sie sich, sehen sie sich möglicherweise selbst einer Klage ausgesetzt.

Der in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Richtervorbehalt muss aus Sicht der Internetwirtschaft unbedingt beibehalten werden, um eine dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genügende rechtsstaatliche Kontrolle des Auskunftsanspruches zu gewährleisten. Die Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches ohne den prozeduralen Schutz eines Richtervorbehaltes würde zu einer untragbaren Rechtsunsicherheit bei den zur Auskunftserteilung in Anspruch genommenen Internet Service Providern und Netzbetreibern führen. Nicht zuletzt wären bei einem Verzicht auf den Richtervorbehalt keinerlei wirksame Sicherungsmechanismen vorhanden, die einen Missbrauch des Auskunftsanspruches oder unberechtigte Auskunftsersuchen effektiv verhindern könnten.

Der eco Verband der Deutschen Internetwirtschaft unterstützt grundsätzlich Bemühungen um eine Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums. Ein Großteil unserer Mitglieder sind selbst Inhaber von gewerblichen Schutzrechten und geistigen Eigentumsrechten. Die Etablierung von angemessenen Rahmenbedingungen für die Bereitstellung und Nutzung digitaler Inhalte sowie der effektive Schutz des geistigen Eigentums werden maßgeblich den weiteren Ausbau der Informationsgesellschaft bestimmen.

Allerdings besteht eine zunehmende Tendenz, bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen Internet Service Provider als unbeteiligte Dritte heranzuziehen. Ein sachgerechter Interessenausgleich zwischen den Interessen der Rechteinhaber und den Internetunternehmen, die als unbeteiligte Dritte in Anspruch genommen werden sollen, ist dringend notwendig.

Der zivilrechtliche Auskunftsanspruch ist aus der Sicht von eco entbehrlich, denn Rechteinhaber können auf die bereits bestehenden Auskunftspflichten der Internet Service Provider gegenüber den hierfür allein berufenen Strafverfolgungsbehörden zurückgreifen und so ihre Rechte durchsetzen. 

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19.06.2007, Köln / Berlin
Urheberrecht: Provider kämpfen um Richtervorbehalt
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