04.03.2010, Berlin, 18:00 Uhr



Dr. Dieter Frey von FREY Rechtsanwälte gab eine Einführung in die Materie und kristallisierte die Probleme heraus, die das „spannungsgeladene Geflecht“ (so die Bundeskanzlerin in einer Rede anlässlich einer Veranstaltung des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger VDZ im November letzten Jahres) der von einem möglichen neuen Leistungsschutzrecht betroffenen Interessen kennzeichnen. Die Erschließung neuer Einnahmequellen für die Presseverlage bringe es mit sich, dass die Nutzung bisher frei verfügbarer Inhalte zur Leistungsschutzrechtsverletzung wird. Diese Nutzung müsste gegebenenfalls durch die Anwendung von (neuen) Schrankenregelungen, an die gesetzliche Vergütungsansprüche anknüpfen, erlaubt werden. Damit könnte das neue System in Konkurrenz zu den Urheberabgaben für Autoren treten, die bisher schon von der VG Wort (Stichwort Reprografieabgabe) erhoben werden.
Wichtiger noch seien die Folgen des neuen Rechts auf die öffentliche Meinungsbildung im Internet, die ohne Verweise und Zitate schwerlich funktionieren könne. Von daher sei zu hinterfragen, ob die Reichweite des Leistungsschutzrechts auf Links und Snippets ausgedehnt werden könne beziehungsweise welche Schranken für das neue Recht gelten müssten. Die über Schrankenregelungen nach dem Urheberrecht erlaubten Zitate und flüchtigen Vervielfältigungen (zum Beispiel bei der Anzeige im Computer) seien nach bisherigem Recht aus gutem Grund nicht nur erlaubt, sondern auch vergütungsfrei. Bei Angeboten aus dem Ausland, die in Deutschland genutzt werden, könne von dem neuen Leistungsschutzrecht auch die europäische Dienstleistungsfreiheit berührt sein. Schließlich sei die Frage offen, wer sich überhaupt als Presseverlag qualifizieren und somit von der Neuregelung profitieren könne.
Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer Public Affairs der Axel Springer AG, erwiderte, dass man zu den meisten der aufgeworfenen Fragen Lösungsideen entwickelt und darüber in der Branche Übereinkunft erzielt habe. Zeitungen und Zeitschriften verstünden ihre Aufgabe darin, in internen Beratungen Modelle zu entwickeln, die sich als funktionstüchtig erweisen könnten, und diese Ansätze in den öffentlichen Dialog einzubringen. Die Branche sei dafür aufgeschlossen, die gesetzliche Definition von Presseverlegern so breit zu halten, dass kein Ausschluss kleinerer Verleger stattfinde. Falls auch einzelne Blogger den Status des Presseverlegers für sich in Anspruch nehmen wollten, sei dagegen nichts einzuwenden. Das entwickelte Geschäftsmodell setze auf bestehenden und bewährten Modellen anderer Branchen auf. So sei angedacht, gewerbliche Nutzung journalistischer Webseiten durch Lizenzverträge zu ermöglichen. Man befinde sich in einem intensiven und konstruktiven Dialog mit den Urhebern um sicherzustellen, dass sich deren Position durch ein Leistungsschutzrecht verbessere, auf keinen Fall aber verschlechtere. Man habe dazu angeboten, die Autoren an künftigen Erlösen aus einem Leistungsschutzrecht zu beteiligen. Es läge auch im Interesse von Journalisten, eine klarere Abgrenzung von Autoren- und Verlegerrechten herbei zu führen. Befürchtungen, wonach die Freiheit im Internet durch ein Leistungsschutzrecht bedroht sei, wies Keese zurück. Auch das knappe Dutzend anderer Leistungsschutzrechte habe der Entwicklung des Internets nicht im Wege gestanden. Überdies sei ein Leistungsschutzrecht nicht geeignet, die Freiheit im Internet zu beschränken. Wohl aber ziele die Branche darauf ab, die gewerbliche Nutzung heute kostenloser Seiten künftig kostenpflichtig zu stellen, dies bedeute jedoch keinen Verlust an Freiheit. Das Recht auf freien Zugang, das unverändert bleibe, schlösse nicht das Recht auf kostenlose Versorgung mit ein. Hinsichtlich privater Nutzung unterstrich Keese, dass das Leistungsschutzrecht nach Vorstellung der Verleger im Netz nicht auf private Nutzer anwendbar sein solle, sondern nur auf gewerbliche. Die Schaffung eines Leistungsschutzrechts sei geboten, da sich die Bedingungen durch die Weiterentwicklung des Internets massiv verändert hätten. Es bestehe eine Schutzlücke, die zu schließen notwendig sei, um Vielfalt und Qualität der Presse auf Dauer zu sichern. Dieser seien Netz-Publikationen nur durch Quersubvention aus anderen Verlagserlösen finanzierbar, was keine dauerhafte Existenzsicherung von Qualitätsjournalismus im Internet gewährleisten könne. Eine Finanzierung allein aus Werbung habe sich als unzureichend erwiesen.
In direkter Replik zitierte Dr. Arnd Haller, Leiter Recht der Google Germany GmbH, aus dem Geschäftsbericht der Axel Springer AG, ausweislich dessen das Konzernergebnis insbesondere im Bereich digitaler Inhalte außerordentlich positiv ausgefallen ist und nicht in das von Keese gezeichnete Bild passe. Er stellte auch grundsätzlich in Frage, wieso Google dafür, dass das Unternehmen den Presseverlegern Nutzer zuführe, bezahlen solle. Dies wäre vergleichbar mit dem Taxifahrer, der einen Fahrgast zur Oper bringt und dafür dem Opernhaus eine Gebühr zahlt. Die Abgabe nach dem neuen Leitungsschutzrecht werde auch Auswirkungen auf den Wettbewerb der Suchmaschinenanbieter haben: Weil Google am ehesten in der Lage ist, diese zu erwirtschaften, würden die Marktanteile des Unternehmens wachsen. Auch der Wettbewerb der Presseverlage sei betroffen, wenn aus Kostengründen kleinere Verlage, die im Verhältnis zur Leistungsschutzrecht-Abgabe zu wenig Werbeumsätze bringen, nicht mehr von den Suchmaschinen gelistet würden.
Auch Michael Frenzel, Leiter Unternehmenskommunikation der 1&1 Internet AG, zweifelte an der Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Es ginge letztlich darum, sich im Wettbewerb mit anderen Online-Anbietern zu behaupten. Das habe in einer Marktwirtschaft durch unternehmerische Leistung und am Markt überzeugende Produkte zu geschehen. Angesichts der Steigerung der Online-Werbeeinnahmen gerade auch in den nächsten Jahren habe der Markt das erforderliche Volumen, um auch Presseverlegern den Erfolg zu ermöglichen.
Der Bundestagsabgeordnete Siegfried Kauder warnte die Presseverleger davor, sich auf der sicheren Seite zu fühlen, weil das Leistungsschutzrecht im Koalitionsvertrag erwähnt ist. Die Presseverleger müssten nachweisen, ob überhaupt eine Schutzlücke besteht. Dies würde der Deutsche Bundestag sehr genau prüfen. Kauder plädierte dafür, sich mit dem Gesetz die notwendige Zeit zu lassen. Beide Seiten, Befürworter wie Gegner, hätten wichtige Argumente genannt.
Die anschießende Diskussion rankte sich unter anderem um die Frage, wer gewerblicher Nutzer sei, und wie die Lizenzverpflichtung bei diesem Personenkreis gegebenenfalls durchzusetzen wäre. Stünde künftig ähnlich wie bei der GEZ ein Leistungsschutzrecht-Gebührenbeauftragter vor der Tür von Unternehmen und verlange Rechenschaft über die Nutzung beziehungsweise Nicht-Nutzung von Online-Journalismus?
Die Folien des Einführungsvortrags von Dr. Frey finden sich hier als PDF-Dokument.