Beschwerdeordnung

Beschwerdeordnung der eco - Internet Beschwerdestelle

§ 1 Beschwerdeberechtigung

Jedermann ist berechtigt, bei der Internet-Beschwerdestelle des eco e.V. - nachfolgend: die Beschwerdestelle - Eingaben zu beanstandeten Inhalten oder angebotenen Diensten entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu machen. Zudem sind Mitglieder des eco - Arbeitskreises Selbstregulierung/Jugendschutz- ICTF (nachfolgend ICTF-Mitglieder)  nach dem Erhalt einer Beschwerde zu deren Weiterleitung an die Beschwerdestelle berechtigt.

§ 2 Entgegennahme und inhaltliche Voraussetzungen von Beschwerden

(1) Beschwerden an die Beschwerdestelle können nur auf elektronischem Weg eingereicht  werden. Hierfür gibt es folgende Möglichkeiten:

- per E-Mail an die allgemeine E-Mail-Adresse der Beschwerdestelle: hotline@eco.de,

- bei Beschwerden über Spam per E-Mail an die E-Mail-Adressen: allgemeiner-spam@internet-beschwerdestelle.de bzw. besonderer-spam@internet-beschwerdestelle.de, unter Beachtung der Ausführungen unter § 4 Abs. 2 dieser Beschwerdeordnung,

oder

-  durch Ausfüllen eines elektronischen Formulars auf der Web-Site http://www.internet-beschwerdestelle.de/ sowie unseres Beschwerdeformulars.

(2) Die Beschwerde ist zulässig, wenn sie sich

(a) auf www - Inhalte bezieht und die entsprechende URL unter Angabe des Beschwerdegrundes mitgeteilt wird.

(b) auf einzelne Newsgroup- Artikel oder gesamte Newsgroups bezieht und der entsprechende Diensteanbieter seinen Sitz in Deutschland hat. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde hängt weiterhin davon ab, dass die Message -ID des Postings/Artikels, bzw bei Beschwerden über gesamte Gruppen der Name der Gruppe genannt wird.

Folgende Angabe sollen zusätzlich zur Ermöglichung des Individualisierens des Beschwerdegegenstandes gemacht werden:

  • Datum
  • Betreff und
  • Absender des Postings/Artikels, sowie
  • einen Hinweis auf einen bestimmten Inhalt sowie darauf,
  • in welcher Newsgroup sich der beanstandete Inhalt befindet ,
  • welcher Provider der News-Anbieter ist.

(c) auf deutschsprachige, unverlangt zugesendete E-Mail Werbung (SPAM) bezieht und die SPAM-E-Mail samt Original-Header eingeliefert wird.

(d) auf einzelne Chat- oder Diskussionsforumbeiträge bezieht und die entsprechende URL des Diskussionsforums/Chats sowie der Thema-Pfad des jeweiligen Beitrages genannt wird.

§ 3 Prüfung der Beschwerde

(1) Sofern die Beschwerde die nach § 2  erforderlichen Mindest- Angaben beinhaltet und damit zulässig ist, wird sie von der Beschwerdestelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht geprüft.

(2) Bewertungskriterien in rechtlicher Hinsicht sind insbesondere:

§§ 174 bis 184 c StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung)
§ 130 StGB (Volksverhetzung)
§ 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten)
§ 131 StGB (extreme Gewaltdarstellungen)
§§ 129, 129 a StGB (Unterstützung oder Werbung für kriminelle oder terroristische Vereinigungen)
§ 111 StGB (Aufforderung zu Straftaten)
§§ 86, 86a StGB (Verbreitung antidemokratischer oder nazistischer Propaganda)
§§ 4 und 5 JMStV
§ 7 UWG sowie § 13a TKV

§ 4 Maßnahmen der Beschwerdestelle

(1) Bei Beschwerden über (einzelne Artikel in) Newsgroups / über www- Inhalte

Bei Beschwerden, die sich auf (einzelne Artikel in) Newsgroups oder www - Inhalte beziehen, wird bei Inhalten, die nur Volljährigen zugänglich gemacht werden dürfen, gegenüber dem ISP sowie dem Registranten der Domain ein Hinweis auf das Erfordernis der Zugangsbeschränkung auf Volljährige sowie eine Löschungsempfehlung bei deren Fehlen bzw. der Hinweis ausgesprochen, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine anerkannte Zugangsbeschränkung auf Volljährige zu installieren ist. Wird ein Inhalt einer Website als generell illegal bewertet, erfolgt ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit, eine Löschungsempfehlung bezüglich dieses Inhaltes sowie eine Bitte um Stellungnahme.

(2) Bei Beschwerden über unverlangt zugesendete E-Mail Werbung (SPAM)

Im Rahmen der Bearbeitung von SPAM -Beschwerden wird zwischen "allgemeinen" und "besonderen" Spam-E-Mails unterschieden.

(a) Definitionen

Allgemeine Spam-E-Mails sind solche, deren Rechtswidrigkeit allein auf den Umstand des unverlangten Versandes beruht.

Besondere Spam-E-Mails sind solche, die über die Rechtswidrigkeit der unverlangten Versendung hinaus entweder rechtswidrige Inhalte beinhalten oder auf solche verweisen. Rechtswidrige Inhalte im vorgenannten Sinne sind:

  • pornographische Schriften ( § 11 Abs. 3 StGB), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften) - § 184b Abs. 1 StGB ,
  • Inhalte, die den Verdacht des Besitzes bzw. des Versuches der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften begründen (Verkaufs- bzw. Ankaufsangebote für kinderpornographische Schriften  - § 184b Abs. 2 und 4 StGB,
  • Schriften, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen - § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV,
  • pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten (Gewaltpornographie) oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (Tierpornographie) zum Gegenstand haben - § 184a StGB,
  • Schriften, die extreme Gewalt darstellen - § 131 StGB;
  • Schriften, die das freie Zugänglichmachen von Pornographie zum Gegenstand haben - §§ 184 bs. 1, 184c StGB,
  • Schriften, die Anleitungen zu Straftaten enthalten - § 130a StGB,
  • volksverhetzende Schriften -  § 130 StGB und
  • Schriften, die das Verbreiten sowie das Verwenden von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zum Gegenstand haben - §§ 86, 86a StGB.

b) Vorgehensweise bei allgemeinen Spam-E-Mails

Nach dem Eingang einer solchen Beschwerde werden seitens der Beschwerdestelle die zur Rechtsfolgung erforderlichen Informationen unter Wahrung der geltenden Datenschutzbestimmungen  mit den entsprechenden Kooperationspartnern der Beschwerdestelle kommuniziert.

Zu den Kooperationspartnern der Beschwerdestelle gehören in Sachen Spam-Verfolgung in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren  Wettbewerbs (WBZ). Mit diesen zwei Organisationen hat sich die Beschwerdestelle zu einem Aktionsbündnis zur Bekämpfung von deutschsprachigen Spam-E-Mails zusammengeschlossen und geht rechtlich gegen die Spam-Versender und deren Auftraggeber vor.

Im diesem Zusammenhang ermittelt die Beschwerdestelle den mutmaßlichen Urheber der jeweiligen Spam-E-Mail und holt die eidesstattliche Versicherung des/der Beschwerdeführers/-in ein, dass dieser/diese die beschwerdegegenständliche E-Mail nicht angefordert habe und mit dem werbenden Unternehmen nicht in Geschäftsbeziehung stünde. Sodann übermittelt die Beschwerdestelle die gewonnenen Erkenntnisse samt der Spam-E-Mail an die vorgenannten Kooperationspartner. Diese fordern den Urheber der Spam-E-Mail  zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf und gehen im Falle der Nichtabgabe dieser Erklärung gegen den Urheber des Spam-Versandes gerichtlich vor.

Zum Zwecke der europaweiten Verfolgung werden die gewonnenen Erkenntnisse bei der ‹berprüfung von Spam-Beschwerden in die Datenbank des SpotSpam - Projektes eingespeist. Dies erfolgt mit dem Ziel, gerichtsverwertbare Beweise zur europaweiten rechtlichen Verfolgung der Spam-Versender den Behörden und den interessierten Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Daten für die SpotSpam-Datenbank können auch vom Beschwerdeführer über die Beschwerdestelle zur Verfügung gestellt werden. Insoweit gelten die besonderen Datenschutzbestimmungen des SpotSpam-Projektes.

Werden in Spam E-Mails Rufnummern beworben, meldet die Beschwerdestelle dies der hierfür zuständigen Bundesnetzagentur (BNetzA). Im Hinblick auf Spam-E-Mails, die Premium-Rate-Rufnummern bewerben und/oder unter sonstigen Verstößen gegen § 43b TKG versandt werden, werden sodann von der BNetzA Maßnahmen nach §§ 43c, 67 TKG ergriffen. Demnach kann die Regulierungsbehörde im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern verbieten. Darüber hinaus können nach weiterer Prüfung von der BNetzA auch geographische Rufnummern abgeschaltet werden. Die Maßnahmen der Bundesnetzagentur ergehen - außer in den Bußgeldverfahren - in der Regel in Form von sofort vollziehbaren Verwaltungsakten.

c) Vorgehensweise bei besonderen Spam-E-Mails

Besondere Spam-E-Mails werden entsprechend den vorstehenden Bestimmungen unter § 4 Abs. 2 lit. b bearbeitet.

Darüber hinaus übermittelt die Beschwerdestelle die erforderlichen Informationen unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere an das Bundeskriminalamt (BKA) sowie das jeweilige nationale oder internationale Selbstkontrollgremium weiter. Die Beschwerdestelle arbeitet diesbezüglich im Rahmen der International Association of Internet Hotlines(INHOPE) mit inländischen und ausländischen Partnerhotlines zusammen.

Enthält die Spam-E-Mail einen Hinweis auf einen qualifizierten www-Inhalt, so gelten hinsichtlich der Überprüfung dieses www-Inhaltes die Bestimmungen unter § 4 Abs. 1 und § 7 dieser Beschwerdeordnung entsprechend. Als "qualifiziert" im vorgenannten Sinne gelten Inhalte, die den  Verdacht einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen, insbesondere im Zusammenhang mit Kinderpornographie, begründen. 

(3) Bei Beschwerden über Beiträge in Chats / Diskussionsforen

Bei Beschwerden, die sich auf einzelne Beiträge in Diskussionsforen bzw. Chats beziehen, erfolgt bei rechtswidrigen Inhalten im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Beschwerdeordnung gegenüber dem ISP sowie dem Betreiber des Chats / Diskussionsforums ein Hinweis auf die Rechtswidrigkeit, eine Löschungsempfehlung bezüglich des Beitrages sowie eine Bitte um Stellungnahme. § 7 dieser Beschwerdeordnung gilt entsprechend.

(4) Eskalations- und Sanktionsmechanismus

ICTF- Mitglieder, die wiederholt dadurch auffallen, dass sie Hinweise auf illegale Inhalte nicht beachten und entsprechenden Abhilfeaufforderungen nicht nachkommen, können von der Mitgliedschaft bei ICTF ausgeschlossen werden.

§ 5 Benachrichtigung des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wird bei www- und Newsgroup Beschwerden sowie Beschwerden über Chat- und Foreneinträge von dem Stand des Verfahrens und dessen Ausgang unterrichtet, sofern er dies wünscht. Bei SPAM Beschwerden erfolgt aufgrund des extrem hohen Beschwerdeaufkommens in aller Regel keine Benachrichtigung.

§ 6 Verhalten bei Unzulässigkeit der Beschwerde

(1) Beschwerden über Inhalte im World Wide Web (www.) deren Behandlung in die Zuständigkeit eines anderen deutschen Selbstkontrollgremiums fällt, leitet die Beschwerdestelle an das jeweilige Gremium weiter. Beschwerden gegen einen ausländischen Diensteanbieter, die in die Zuständigkeit eines dort vorhandenen Selbstkontrollgremiums fallen, leitet die Beschwerdestelle an dieses Selbstkontrollgremium bzw. an die jeweilige  inländische oder ausländische Partnerhotline im Rahmen von INHOPE weiter.

Existiert in dem Staat, in dem der von der Beschwerde betroffene ausländische Diensteanbieter seinen Sitz hat, kein Selbstkontrollorgan das Mitglied oder assoziiertes Mitglied von INHOPE ist oder zumindest die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfüllt, ist die Beschwerde an den Beschwerdeführer über seine E-Mail-Adresse zurückzugeben.

(2) Unzulässigen Beschwerden geht die Beschwerdestelle nicht nach. Bei Unzulässigkeit der Beschwerde wird der Beschwerdeführer per E-Mail unter Hinweis auf die Gründe für die Unzulässigkeit beschieden und um weitere Substantiierung der Beschwerde gebeten, sofern die Beschwerde nicht offensichtlich in Schädigungsabsicht erfolgt.

§ 7 Besonderes Verfahren bei Gefahr im Verzug

Ergibt sich nach ordnungsgemäßer Prüfung bei der Bearbeitung einer Beschwerde der Verdacht einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen, insbesondere im Zusammenhang mit Kinderpornographie, kann die Beschwerdestelle - unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers - die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde, auch im Ausland, über den Inhalt der Beschwerde und den sich daraus ergebenden Verdacht informieren.

§ 8 Verhalten der Mitglieder der Beschwerdestelle im Beschwerdeverfahren

Die Mitglieder und Mitarbeiter der Beschwerdestelle bewahren über den Inhalt von Beschwerden, deren Behandlung und den Entscheidungsprozess Vertraulichkeit. Alle Maßnahmen, die die Beschwerdestelle im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde durchführt, erfolgen unter zwingender Einhaltung  der datenschutzrechtlichen Vorschriften und somit ohne Preisgabe der persönlichen Daten (Name, E-Mail-Adresse etc.) des Beschwerdeführers, es sei denn, dieser hat einer Weiterleitung seiner persönlichen Daten zugestimmt. Beschwerden über Entscheidungen oder Handlungen der Beschwerdestelle sind an die Projektleitung zu richten.

Köln, im August 2006


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