31.07.2015

Rechtssicherheit für Access-Provider: Keine Haftung bei Urheberrechtsverletzungen Dritter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern darüber verhandelt, ob Access-Provider Webseiten mit illegalen Inhalten Dritter zukünftig sperren müssen. „Die Rechtslage ist bislang so, dass der Provider grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen im Netz haftet“, sagt eco Vorstand Politik & Recht Oliver Süme. „Es ist deswegen unsinnig, den Providern die Rolle eines Hilfspolizisten aufzudrängen – und die dazu nötigen technischen Maßnahmen zur Kontrolle und Filterung des Datenverkehrs der Nutzer verstoßen gegen Fernmeldegeheimnis und Datenschutzgesetze. Wir wehren uns seit Jahren gegen das Ansinnen, eine Sperrinfrastruktur aufzubauen und das werden wir auch weiterhin tun.“

Geklagt hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen die Deutsche Telekom. Sie verlangt konkret die Sperrung einer Internetseite, über die auf eine Sammlung von urheberrechtlich geschützter Musik zugegriffen werden kann. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Hamburg, hatte die Klage bereits abgewiesen. Dagegen war die Gema in Revision gegangen. Am 26. November will der BGH das Urteil voraussichtlich verkünden. „Mit einem sachgerechten Urteil muss der Bundesgerichtshof jetzt die Rechtssicherheit für Access-Provider wiederherstellen und dabei eine unnötige Sperrinfrastruktur in jedem Fall vermeiden“, fordert Süme.