04.03.2014

Markenschutz in Zeiten neuer TLDs

Thomas Rickert, eco Director Names & Numbers, im Interview

Der Schutz der eigenen Marke vor dem Hintergrund der neuen generischen Top-Level-Domains (gTLDs) sollte für Unternehmer ein vorrangiges Thema sein, um böse Überraschungen – etwa durch Cybersquatting – zu vermeiden. Wie genau das funktioniert und welche Rolle dabei das Trademark Clearinghouse (TMCH) spielt, erklärt Thomas Rickert, eco Director Names & Numbers, im Interview.

Herr Rickert, worin bestehen die Gefahren für Markeninhaber bei den neuen gTLDs?

Die Gefahr besteht zum einen darin, dass Unberechtigte die eigene Marke als Domain registrieren und für Dienste oder Inhalte nutzen, die nicht im Sinne des Markeninhabers sind oder gar dessenReputation schädigen können. Die Rechtsverfolgung ist dann unter Umständen schwierig bis unmöglich.

Daneben besteht aber auch die Gefahr, dass die eigene Marke in rechtlich nicht zu beanstandender Weise genutzt wird, beispielsweise durch Inhaber einer gleich lautenden Marke in einem anderen Landoder in anderen Waren- und Dienstleistungsklassen. Hier kann der Markeninhaber in der Regel auch auf dem Rechtsweg nicht die Verwendung der Domain unterbinden oder selbst an die Domain herankommen.

ICANN hat das “Trademark Clearinghouse” ins Leben gerufen. Was ist seine Funktion?

In das TMCH können Markeninhaber ihre Marken eintragen lassen und kommen dann in den Genuss zweier Dienste. Dies ist zum einen der sogenannte „Sunrise Service“. Bei der Einführung jeder der neuen gTLDs ist zwingend eine mindestens 30 Tage dauernde Sunrise-Phase durchzuführen, während derer Markeninhaber mit Einträgen im TMCH Domains quasi vor dem Rest der Welt registrieren können. Das TMCH bietet sich hier also an, um die Chancen auf die Wunschdomain zu erhöhen.

Dazu kommt der sogenannte „Trademark Claims Service“, wonach während der besonders für rechtsverletzende Registrierung genutzten Startphase (hier 90 Tage) dann, wenn jemand eine mit derMarke identische Domain zu registrieren versucht, eine Benachrichtigung erfolgt. Mit dieser Benachrichtigung wird eine Warnung ausgesprochen, dass bei Durchführung der Registrierung unterUmständen die Rechte des Markeninhabers verletzt werden, was dem betreffenden Kunden die Chance geben soll, von der Registrierung Abstand zu nehmen, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung zu befürchten ist. Wird die Registrierung abgeschlossen, dann erhält der Markeninhaber Nachricht davon und kann entscheiden, ob er gegen die Domainregistrierung vorgehen möchte.

Wie können Unternehmen dieses Instrument für ihren Markenschutz im Internet nutzen?

Strategisch sollte das TMCH insbesondere dann eingesetzt werden, wenn es darum geht, Registrierungen unter neuen gTLDs vorzunehmen. Die Registrierung der eigenen Wunschdomain während der Sunrise-Phase vermindert erheblich das Risiko, dass Dritte dem Markeninhaber zuvorkommen.

Welche Marken können hinterlegt werden?

Die wohl wichtigste Kategorie der im TMCH eintragungsfähigen Zeichen sind eingetragene Marken mit einem Wortbestandteil. Lediglich angemeldete Marken oder Marken, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, sind nicht zulässig.

Wie läuft die Anmeldung praktisch ab?

Die Anmeldung kann jeder Markeninhaber selbst unter www.trademark-clearinghouse.com vornehmen. Dies ist allerdings weniger komfortabel als über einen TMCH-Agenten oder -Berater zu gehen.Wenngleich diese Variante ein wenig teurer ist, ist so dafür gesorgt, dass die Unterlagen korrekt und vollständig sind. Der Markeninhaber muss sich also nicht selbst einarbeiten und erhält über den Agenten oftmals zusätzlich hilfreiche Unterstützungen wie Internetportale mit relevanten Informationen und flankierenden Diensten.

Welche Kosten entstehen bei der Markenhinterlegung?

Los geht es ab etwa 150 EUR pro Marke und Jahr.

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