23.06.2020

BGH bestätigt missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook

Facebook verwendet Nutzungsbedingungen, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hat Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am vergangenen Dienstag entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf.

Mit der Entscheidung vom 23.6.2020 im Rechtsstreit zwischen dem Bundesgerichtshof und Facebook hat der Bundesgerichtshof eine bedeutende Entscheidung für die gesamte digitale Wirtschaft getroffen. Das Urteil bekräftigt die Position des Kartellamtes dahingehend, dass Daten ein zentraler Wettbewerbsfaktor für die digitale Wirtschaft und für werbefinanzierte Dienste darstellen. In den Augen des BGH hat Facebook hier seine Marktmacht missbraucht und durch die Verbindung seiner verschiedenen Dienste und Produkte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem es seinen Nutzern Nutzungsbedingungen auferlegt hat, die durch regulären Wettbewerb nicht aufzulösen sind.

Für Betreiber digitaler Dienste ist das Urteil des BGH ein Warnsignal.

Verfahrensverlauf:  

Das Bundeskartellamt sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen das Verbot nach § 19 Abs. 1 GWB, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. Facebook sei auf dem nationalen Markt der Bereitstellung sozialer Netzwerke marktbeherrschend. Es missbrauche diese Stellung, indem es entgegen den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die private Nutzung des Netzwerks von seiner Befugnis abhängig mache, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von facebook.com generierte nutzer- und nutzergerätebezogene Daten mit den personenbezogenen Daten zu verknüpfen, die aus der Facebook-Nutzung selbst entstehen. Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das Bundeskartellamt Facebook und weiteren Konzerngesellschaften untersagt, entsprechende Nutzungsbedingungen zu verwenden und personenbezogene Daten entsprechend zu verarbeiten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat über die dagegen eingelegte Beschwerde noch nicht entschieden. Es hat aber auf Antrag von Facebook nach § 65 Abs. 3 GWB wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet. Eine solche Anordnung hat zur Folge, dass die Verfügung des Bundeskartellamts nicht vollzogen werden darf, bis über die Beschwerde entschieden ist.

Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs: 

Der Kartellsenat hat die Entscheidung des OLG Düsseldorf aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt: Es bestehen für den BGH weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.

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