27.09.2018

E-Commerce: Neue Umsatzsteuer ab 2019 für Online-Marktplatzbetreiber

Die Bundesregierung will Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren im Internet vermeiden. Ein entsprechender Gesetzentwurf stand darum erstmalig am Donnerstag, 27. September 2018, im Mittelpunkt einer 45-minütigen Debatte im Bundestag. Anschließend soll der Entwurf zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen werden. Die Federführung wird der Finanzausschuss übernehmen.

Bereits im August 2018 hat die Bundesregierung auf eine zügige Initiative der Finanzminister der Länder den „Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“[1] dem Bundesrat zugeleitet. Im Kern begründet das geplante Gesetz mit Wirkung ab 2019 neue umfassende umsatzsteuerrechtliche Aufzeichnungspflichten sowie eine neue umsatzsteuerrechtliche Haftung der Betreiber sog. elektronischer Markplätze (Online-Marktplätze) für die deutschen Umsatzsteuerschulden der dort registrierten Warenversandhändler.

Das Gesetz verpflichtet Betreiber darauf zu achten, dass angeschlossene Geschäftskunden ihre Steuern abführen und sich dies von ihnen auch bestätigen lassen. Online-Marktplätze werden durch diese Regelung dazu gezwungen, einem möglichen Steuerbetrug anderer Unternehmen auf ihren Plattformen entgegenzuwirken. Ob alle Plattformen diese Regelung angemessen umsetzen könnten, ist dabei mehr als fraglich. Die neuen Anforderungen stellen an die Plattformbetreiber einen nicht unerheblichen technischen und organisatorischen Aufwand dar. Problematisch ist auch, dass das Gesetz maßgeblich durch Händler aus Übersee motiviert ist, die für Finanzämter nur schwer zu greifen sind.

Der digitale Handel macht nicht vor Grenzen halt. Aber auch im internationalen e-Commerce unterliegen Händler, die Waren in Deutschland verkaufen, der Umsatzsteuerpflicht und sollten ihre Umsatzsteuern korrekt abführen. Eine Umgehung würde auch Wettbewerbsnachteile für alle anderen Händler, die sich korrekt verhalten, mit sich bringen. Wenn ausländische Händler ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, handelt es sich um einen Umsatzsteuerbetrug und Importeure würden die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren umgehen. Die Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen und auch die ordnungsgemäße Versteuerung ist grundsätzlich Sache der zuständigen Steuer- und Finanzbehörden.

Betreiber digitaler Plattformen haben generell kein Interesse daran, dass ihre Marktplätze von Händlern für Steuerbetrug missbraucht werden. Sie kooperieren bereits heute mit den Steuerbehörden und schreiten ein, wenn sie von den Steuerbehörden und Finanzämtern entsprechende Hinweise erhalten.

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