18.10.2018

EuGH: Familien-Internetzugang befreit Filesharer nicht von Haftung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt ein EU-weit gültiges Urteil zu Filesharing gefällt, das für Aufsehen sorgt. Laut der Entscheidung können sich Inhaber eines Internet-Anschlusses der Haftung für Urheberrechtsverstöße nicht allein dadurch entziehen, dass auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten. So entschied der EuGH am Donnerstag, den 18. Oktober 2018 (Rechtssache C-149/17).

Geklagt hatte der Verlag Bastei Lübbe. Konkret ging es um ein Hörbuch, das auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden war. Der Inhaber des Anschlusses argumentierte, dass seine Eltern ebenfalls Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Nähere Angeben zur Nutzung des Anschlusses durch seine Eltern machte der Angeklagte jedoch nicht.

Das Landgericht München I legte den Fall dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts bei einer derart gelagerten Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing vor. Das Gericht wies dabei darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im deutschen Recht aufgrund des durch den im Grundgesetz verankerten Schutz des Familienlebens eine Verteidigung wie in dem konkreten Fall ausreiche.

Der EuGH widersprach jetzt dieser Auffassung. Laut EuGH müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des geistigen Eigentums und dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geben. An einem solchen Gleichgewicht fehle es jedoch, wenn bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing den Familienmitgliedern des Anschlussinhabers „quasi absoluter Schutz“ gewährt werde.

Die Rechteinhaber müssen nach Ansicht des EuGH wirksame Mittel in der Hand haben, um erforderliche Auskünfte zu bekommen. Das Landgericht München I muss nun prüfen, ob das nationale Recht über Mittel verfüge, um die Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung festzustellen.

Der EuGH entschied nicht im konkreten Fall, sondern legt auf Vorlage von nationalen Gerichten das Unionsrecht aus. Eine Entscheidung über die Schadenersatzklage des Verlags Bastei Lübbe muss auf der Grundlage des jetzt ergangenen Urteils nun das Münchner Landgericht treffen.

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