13.12.2018

EuGH Schlussanträge: Deutsches Leistungsschutzrecht nicht anwendbar

Das vor fünf Jahren eingeführte deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger wackelt in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der zuständige Generalanwalt Gerard Hogan schlägt dem EuGH in seinem Schlussantrag vom Donnerstag, den 13. Dezember vor, zu entscheiden, dass die deutschen Vorschriften zum Leistungsschutzrecht, wonach es Suchmaschinenbetreibern verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, nicht angewandt werden dürfen.

Das Landgericht Berlin hatte den Fall dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Eine Entscheidung des Gerichtshofs wird erst in einigen Monaten erwartet. Die Richter sind nicht an die Schlussanträge der Generalanwälte gebunden, folgen diesen aber in den meisten Fällen.

Das deutsche Leistungsschutzrecht, das eco vielfach kritisiert hat, war im Jahr 2013 nach kontroversen Diskussionen eingeführt worden. Auf EU-Ebene laufen derzeit die Verhandlungen über eine Reform des Urheberrechts inklusive der geplanten Einführung eines europäischen Leistungsschutzrechts.

Auch ein europäisches Leistungsschutzrecht würde die Digitalisierung der Verlags- und Nachrichten-Branche generell erschweren, Innovation behindern und zum Wettbewerbsnachteil für den Investitionsstandort Europa werden. Dabei geht es nach Ansicht von eco weder um die Verbesserung der Finanzierung von Journalisten oder mehr Qualitätsjournalismus. Vielmehr ist es ein direkter Angriff auf die internationalen digitalen Großkonzerne; die Leidtragenden dürften aber am Ende europäische Klein- und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer sowie die Verbraucher sein.

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