08.10.2020

EuGH-Urteile: Bundesregierung muss deutsches Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung jetzt endgültig aufheben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat es entschieden: Sicherheitsbehörden in der EU dürfen die Telefon- und Internetverbindungsdaten von Bürgern nicht allgemein und anlasslos speichern. Vorratsdatenspeicherung ist, wenn überhaupt, nur in Ausnahmefällen möglich – zu einem spezifischen sowie örtlich, zeitlich und räumlich eingegrenzten Anlass. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH die Grundrechte in Europa gestärkt. Gleichzeitig stellt das Urteil eine deutliche Mahnung an die nationalen Gesetzgeber in den EU-Mitgliedstaaten dar, die ihre bisherigen Regelungen jetzt kritisch hinterfragen sollten.

Gerade in der jetzigen Coronakrise ist es wichtig, Vertrauen in die Digitalisierung zu schaffen, um damit eine unbeschwerte berufliche und private Kommunikation zu ermöglichen. Eine flächendeckende Digital-Überwachung würde hier genau das Gegenteil erreichen.

Ausnahmeregelungen zwingen jedoch auch zu der Frage, ob es überhaupt eine Vorratsdatenspeicherung geben kann, die mit nationalem und europäischem Recht vereinbar ist. Die deutsche Fassung der Vorratsdatenspeicherung ist es auf jeden Fall nicht. Die Bundesregierung muss das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung jetzt endgültig aufheben und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen.

Aufgrund der EuGH-Entscheidungen gehen wir davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht nun auch zeitnah über das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entscheiden kann. Bereits drei Jahre zuvor hatte eco zusammen mit seinem Verbandsmitglied SpaceNet erreicht, dass in Deutschland die Speicherpflicht für alle betroffenen Unternehmen vorerst ausgesetzt wurde. So war und ist die allgemeine und anlasslose Speicherung von Daten nicht konform mit deutschem oder europäischem Recht und wird es hoffentlich auch niemals sein.

eco Politik Digital