15.01.2020

EuGH verhandelt über Vorratsdatenspeicherung: „Alle Wiederbelebungsversuche werden scheitern“

Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dies geht aus den Schlussanträgen hervor, die Campos Sánchez-Bordona, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 15. Januar vorlegte. Der Verband der Internetwirtschaft begrüßt, dass der Generalanwalt damit an der ablehnenden Rechtsprechung des EuGH zur anlasslosen, generellen und unbeschränkten Vorratsdatenspeicherung festhält.

Aus Sicht des eco Vorstandsvorsitzenden Oliver J. Süme sei eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung immer diskriminierend und widerspreche jeder Unschuldsvermutung. So könnten aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben von Personen gezogen werden. Die Speicherung auf Vorrat sei geeignet, den Eindruck ständiger Überwachung des Privatlebens zu erzeugen, so Süme weiter. „Der EuGH wird erwartungsgemäß auch diesmal dem Votum des Generalanwaltes folgen und der Vorratsdatenspeicherung erneut eine Absage erteilen. Alle Wiederbelebungsversuche werden scheitern.“

In einer Grundsatzentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung hatte der EuGH bereits 2016 entschieden, dass eine allgemeine und anlasslose Speicherung von Daten grundsätzlich unzulässig sei. Ihr stehe die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation in ihrer Interpretation nach der EU-Grundrechtecharta entgegen. Im September 2019 wurden dem EuGH gleich drei Beschwerden aus Belgien, Großbritannien und Frankreich vorgelegt. Um die nationale Sicherheit zu gewährleisten und terroristische Gefahren frühzeitig erkennen zu können, wollen die drei EU-Staaten den Geheimdiensten den Zugang zu Nutzerdaten durch private Telekommunikationsanbieter erleichtern.

In seinen Schlussanträgen betonte Campos Sánchez-Bordona, dass die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung durch den EuGH keinesfalls unterschätzt werde. Gleichzeitig müsse diese im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten der Bürger stehen. Der EuGH wird seine Entscheidungen in den jeweiligen Verfahren in den kommenden Monaten veröffentlichen.

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