01.04.2020

NetzDG-Reform: transparenter Ansatz zur Bekämpfung von Hasskriminalität nötig

Seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Betreiber von sozialen Netzwerken dazu, strafbare Internetinhalte innerhalb einer bestimmten Frist und unter Androhung von teils hohen Geldstrafen zu löschen. Am 1. April hat das Kabinett eine weitere Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschlossen.

Der Verband der Internetwirtschaft bewertet die neue Reform für höchst problematisch, da Betreiber sozialer Netzwerke nicht nur mit neuen Rechtsunsicherheiten, sondern auch mit weiteren Auflagen konfrontiert werden. Kritisch bewertet eco zudem die künftige Ausweitung des Telemediengesetzes auf Videosharing-Plattformen. Dies dürfte vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie Plattformen mit geringer Reichweite oder spezieller Ausrichtung vor erhebliche Herausforderungen stellen und eine wesentliche finanzielle wie organisatorische Belastung bedeuten. eco plädiert hier dafür, die Anforderung der „Unverzüglichkeit“ nicht zu eng auszulegen und den Unternehmen auch die Möglichkeit zu geben, das Melde- und Abhilfeverfahren etwa an eine qualifizierte Stelle wie einen externen Beauftragten auszulagern beziehungsweise zu zentralisieren.

Zu den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in kurzem zeitlichen Abstand vorgelegten Entwürfen für ein „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität” sowie für ein „Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes” hat eco zwei Stellungnahmen verfasst.

 

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