23.09.2020

Urheberrecht: Leistungsschutzrecht und & Uploadfilter bleiben umstritten

Nur wenige Tage nachdem am 18. September ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJV) zur Reform des Urheberrechts bekannt wurde, gibt es jetzt ordentlich Gegenwind: Vor allem das Bundeswirtschaftsministerium soll laut Medienberichten mit dem Entwurf unzufrieden sein. Grund dafür sei, dass das Papier der im vergangenen Jahr beschlossenen EU-Richtlinie in einigen Punkten nicht mehr folge. Insbesondere die Ausnahmen beim Artikel 17 scheinen ein Dorn im Auge.

Für den Verband der Internetwirtschaft lässt der Referentenentwurf des BMJV durchaus erkennen, dass das Ministerium um einen Interessenausgleich zwischen den Betroffenen ernsthaft bemüht ist. Insofern ist die Abkehr von der Festlegung auf acht Worte beim Leistungsschutzrecht begrüßenswert. Allerdings konzentriert sich der Entwurf für eco weiterhin zu stark auf Zwangslizenzen und Uploadfilter. Bis deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten endgültig geklärt ist, könnten noch Jahre vergehen, in denen sich das Internet, so wie wir es heute kennen und nutzen, durch seine Umsetzung grundlegend verändern könnte. eco fordert darum weiterhin eine konkrete und unmissverständliche Absage für Uploadfilter entsprechend der Ankündigung in der Protokollerklärung zum Ratsbeschluss, bei dem Deutschland einen überwiegenden Verzicht von Uploadfiltern bei der Umsetzung bekundet hatte. Zudem liegen die Entscheidung, ob Inhalte erlaubt sind oder nicht, und die entsprechende Verantwortung mit dem aktuellen Referentenentwurf noch mehr beim Betreiber, der sich dem Risiko von Unterlassungs- und Schadensersatzklagen entgegensieht und das Kostenrisiko etwaiger gerichtlicher Verfahren tragen muss. Für eco bestätigt der vorliegende Entwurf damit, dass, trotz sorgfältiger Überlegungen und Bekundungen seitens des BMJV, Uploadfilter mit der deutschen Umsetzung von Art. 17 nicht generell ausgeschlossen und damit obsolet werden – auch nicht für kleinere Anbieter.

Die Frist, bis zu der eine Vorgabe der Europäischen Union in nationales deutsches Recht umgesetzt sein muss, endet am 7. Juni 2021. Bis dahin muss sich nicht nur das Bundeskabinett auf einen Gesetzentwurf geeinigt haben, auch der Bundestag braucht Zeit für die üblichen drei Lesungen und eingehenden Beratungen in den Ausschüssen. Dabei soll die Stakeholderbeteiligung jedoch nicht vernachlässigt werden.

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