22.03.2018

NetzDG: Bußgeldleitlinien lösen Gefahr des Overblockings nicht auf

Am 22. März hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die überarbeiteten Bußgeldleitlinien für die Umsetzung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) veröffentlicht. Nach massiver Kritik der Internetwirtschaft wurden zahlreiche Klarstellungen vorgenommen. Doch auch die jetzt vorgelegten Bußgeldleitlinien bestätigen die grundsätzlichen Bedenken gegen das NetzDG.

Die Gefahr des Overblockings als Folge der im Gesetz festgelegten starren Löschfristen bleibt bestehen und wird durch die Leitlinien nicht aufgelöst. Der entscheidende Faktor Zeit geht zwangsläufig auf Kosten der Sorgfalt, die die Betreiber sozialer Netzwerke bei der Prüfung der einzelnen Sachverhalte aufwenden können. Das Gesetz bleibt damit aus Sicht des eco eine Gefahr für die Meinungsfreiheit und sollte grundlegend überarbeitet werden.

Nach Einschätzung des eco wird auf folgende Punkte hingewiesen:

  1. Geltungsbereich der Bußgeldleitlinien: Für den Geltungsbereich der Bußgeldleitlinien wurden verschiedene Verstöße den verschiedenen Ordnungswidrigkeiten gem. NetzDG (Wirksames Beschwerdemanagement, Verantwortlicher Ansprechpartner im Inland) zugewiesen.
  2. Einleitung des Bußgeldverfahrens: Es wurden zusätzliche Erwägungsgründe für die Nichtverfolgung wie beispielsweise Geringfügigkeit von Ordnungswidrigkeiten angeführt und dargelegt, dass die Verfolgung sich maßgeblich nach der Compliance des Netzwerks mit dem Beschwerdemanagement nach Vorgaben des NetzDG richtet.
  3. Anwendungsbereich des NetzDG: Redaktionelle Überarbeitung durch Übernahme von Formulierungen aus der Gesetzesbegründung des NetzDG. Die Formulierungen sollen klarstellen, dass bestimmte Dienste (so genannte Kommunikationsräume), die als Nebenfunktion eines anderen Dienstes angeboten werden, nicht unter den Anwendungsbereich des NetzDG fallen bspw. Verkaufsplattformen und Onlinespiele.
  4. Registrierte Nutzer: Neue Regelung in den Bußgeldleitlinien zur Ermittlung der Nutzerzahl im Inland. Es wird nicht mehr die IP-Adresse der Nutzer herangezogen, stattdessen werden „öffentlich zugängliche Quellen“ als Maßstab für die Einschätzung der Nutzerzahlen angeführt. Netzwerkbetreiber bekommen die Gelegenheit, zur ermittelten Nutzerzahl Stellung zu nehmen.
  5. Persönliche Verantwortlichkeit: Klarstellung, welche Verstöße sich an die Anbieter sozialer Netzwerke richten, und welche sich an die Leitung sozialer Netzwerke richten. Das Grundproblem der Adressierung der „Leitung sozialer Netzwerke“ ist durch das NetzDG bedingt und wird auch in den Bußgeldleitlinien weiterhin fortgeschrieben.
  6. Übertragung der Pflichten nach § 2 oder § 3 NetzDG durch Beauftragung: Klarstellung, dass eine wirksame Delegation von Aufgaben durch den Anbieter eines sozialen Netzwerks an einen Dritten nur möglich ist, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  7. Verfahren zum Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 NetzDG: Das Kapitel wurde grundlegend überarbeitet. Zahlreiche Aspekte sind nun neu geregelt. Problematisch dabei ist, dass die „Berücksichtigungsfähigen Beschwerden“ die Beanstandung von „Betroffenen“ aufgreifen. Dies spiegelt eine zentrale Problematik des NetzDG wieder, das eine Vielzahl von Antragsdelikten umfasst. Damit wird unklar, ob der Begriff des Betroffenen den Beschwerdeführer, oder die betroffene Person adressiert. Die Konsequenzen daraus könnten sich aber als maßgeblich für das Beschwerdemanagement darstellen. Neu ist die Klarstellung, dass Bußgelder vor allem ein systemisches Versagen adressieren. Die weiteren Ausführungen dazu lassen jedoch nach wie vor Zweifel offen, wie eng die bestehende Verbindung zwischen der Überschreitung einer Löschfrist und einer Annahme eines systemischen Versagens ist. Eine einmalige Überschreitung der Frist kann jedoch im Regelfall nicht als Anlass für ein systemisches Versagen herangezogen werden. Klargestellt wird auch, dass Netzwerkbetreiber nicht für die Fehlentscheidungen anerkannter Stellen der Selbstregulierung mit Bußgeldern belegt werden können. Auch wird klargestellt, dass lediglich schuldhafte Verstöße gegen das Beschwerdemanagement ein Bußgeldverfahren droht, so dass Netzwerkbetreiber für kritische Entscheidungen nicht beansprucht werden können, wenn sie stringent darlegen, dass sie den Inhalt geprüft haben und der Inhalt selbst strittig ist. Diese Klarstellung mag zwar für die Betreiber sozialer Netzwerke ein gewisses Maß an Sicherheit bringen, sofern sie die Sachverhalte prüfen, dürfte aber gleichwohl die Chilling Effects des Overblocking weiter befeuern.
  8. Zustellungsbevollmächtigter und empfangsberechtigte Person: Dieser Abschnitt wurde neu eingeführt und adressiert die Aufgaben und Bußgeldmaßstäbe für die genannten Gruppen. Er stellt außerdem klar, dass die empfangsberechtigte Person nicht selbst und persönlich entsprechende Beschwerden entgegennimmt. Es erreicht die Eröffnung eines Kommunikationskanals.
  9. Die Bestimmung des einschlägigen Bußgeldrahmens wurde nicht erkennbar verändert.
  10. Bußgeldzumessung gemäß § 17 OWiG: Es wird das Nettoprinzip angewendet, das impliziert, dass mit einem bestimmten Inhalt ein bestimmter wirtschaftlicher Gewinn einhergeht.