16.05.2018

Urteil: Videostreaming-Dienst muss Abgabe zur Filmförderung leisten

Eine Klage des Videostreaming-Dienstes Netflix vor dem europäischen Gerichtshof wurde von den Richtern als unzulässig abgelehnt. Der Streaming-Anbieter hatte sich mit der grundsätzlichen Klage gegen die Neuregelung des deutschen Filmförderungsgesetzes von 2014 wehren wollen. Nach der Neuregelung müssen auch Streaming-Anbieter Abgaben zur Filmförderung zahlen, auch wenn sie keinen Sitz in Deutschland haben.

Der europäische Gerichtshof kam zu dem Schluss, Netflix habe nicht ausreichend dargelegt, dass der Dienst durch die Änderung wesentlich beeinträchtigt worden und individuell betroffen sei. Zudem erklärten die Richter, die tatsächlichen Folgen der Neuordnung ergäben sich erst aus Durchführungsmaßnahmen wie Abgabebescheiden, die der Betreiber vor nationalen Gerichten anfechten könne.

Netflix startete seinen Dienst 2014 in Deutschland und muss nun gemäß der Änderung eine Abgabe auf den Umsatz entrichten, den der Dienst in dem Land mit Filmen in deutscher Sprache mit einer Länge von mehr als 58 Minuten erwirtschaftet. Im Gegenzug können auch Online-Videodienste Fördermittel erhalten. Das Filmförderungsgesetz und das System der Filmförderung wurden damit bestätigt. Die Abgabe muss rückwirkend ab 2014 gezahlt werden.

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