Inhalte die geeignet sind die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, werden entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte genannt. Hierzu zählen z.B. Magersuchts-Foren, unsittliche und/oder verrohend wirkende Inhalte...

 

Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verbreitet werden. So müssen Telemedien-Anbieter dafür Sorge tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen (§ 5 Abs. 1 JMStV).

 

Es besteht die Möglichkeit seine Webseite mit einem Jugendschutz-Label zu kennzeichnen, das von einem anerkannten Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann. Dies geschieht mittels einer age-de.xml-Datei, in der die entsprechende Altersklasse direkt angegeben wird. Wie bereits aus der Kennzeichnung von Kinofilmen bekannt, gibt es die Altersklassen ab 0, ab 6, ab 12, ab 16 und ab 18 Jahre. Aktuell bedürfen jedoch die „ab 18 Jahre“-Inhalte noch eines weitergehenden technischen Schutzes, das Label allein reicht derzeit noch nicht aus. Weitere Informationen und Hilfe für die Erstellung des Labels erhalten Sie beispielsweise bei JusProg e.V.

Aktueller Hinweis: Die KJM hat im Mai 2019 die Beurteilung der Freiweilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) zur Eignung des Programms „JusProg“ als Jugendschutzprogramm gemäß § 19b Abs. 2 S. 1 JMStV für unwirksam erklärt. Zur Begründung wird angeführt, dass das Programm „JusProg“ wesentliche Teile der Nutzung von Medieninhalten durch Minderjährige nicht erfasse, da es gerade auf den von Kindern und Jugendlichen meist genutzten mobilen Endgeräten und Betriebssystemen nicht nutzbar sei. Zudem hat die KJM die sofortige Vollziehung der Maßnahme beschlossen. Die FSM geht gerichtlich gegen die Entscheidung der KJM vor und war zwischenzeitlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich: Das Verwaltungsgericht Berlin hat die sofortige Vollziehbarkeit der KJM-Entscheidung aufgehoben. Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Telemedien können daher bis zu einer anderslautenden Gerichtsentscheidung in diesem Rechtsstreit weiterhin/wieder das age-de.xml-Label nutzen, um ihren (Schutz-)Verpflichtungen nach dem JMStV nachzukommen.