14.03.2017

„Starre 24h-Frist zur Löschung illegaler Inhalte ist realitätsfern und fördert wahllose Löschkultur im Internet“

Zu dem heute von Bundesminister Heiko Maas veröffentlichten Pressestatement über Regelungsvorschläge zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken sagt Oliver Süme, eco-Vorstand Politik & Recht: „Wir bewegen uns in einem sehr sensiblen Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und strafrechtlich relevanten Äußerungen. Jede Entscheidung über das Löschen fraglicher Inhalte muss sich in erster Linie am Grundsatz juristisch gründlicher Prüfung orientieren.“

eco verweist mit Blick auf angedachte starre gesetzliche Fristen und Zeitfenster ganz besonders auf die langjährigen Erfahrungen der Arbeit der eco Beschwerdestelle:

„Unsere Erfahrungen der eco Beschwerdestelle im Umgang mit rechtswidrigen Internetinhalten aus über 15 Jahren zeigen deutlich, dass 24 Stunden zur Einordnung juristischer Grenzfälle häufig ganz einfach nicht ausreichen, da die zu prüfenden Sachverhalte in vielen Fällen juristisch sehr komplex sind. Sollte dieses gesetzliche Zeitfenster kommen, haben wir bald eine wahllose Löschkultur im Internet, weil Unternehmen dann nicht mehr gründlich prüfen, sondern im Zweifel Inhalte schnell löschen, um die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen. Exorbitant hohe Bußgelder befördern den Druck zu Löschen zusätzlich“, so Süme.

Der Verband fordert ein konsequenteres Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden, anstelle von unrealistischen Auflagen für die Unternehmen: „In erster Linie ist der Staat in der Verantwortung, durch effektivere Strafverfolgung der Täter die Ursache des Problems zu bekämpfen und in der Öffentlichkeit ein stärkeres Bewusstsein für illegale Äußerungen und Inhalte zu schaffen.“

In diesem Zusammenhang gibt der Verband der Internetwirtschaft zu bedenken, dass auch wenn „Fake News“ und „Hate Speech“ bislang keine definier­ten Straftatbestände sind, das deutsche Recht bereits jetzt gut aufgestellt sei: insbesondere Volksverhetzung, verfas­sungsfeindliche Propaganda und die Verwendung verfassungs­widriger Kennzeichen sind strafbar. Auch das Verbreiten von Lügen kann strafrechtlich verboten sein, beispielsweise die üble Nachrede.

„Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, auch hier gilt das Strafgesetzbuch und auf europäischer Ebene haben wir die eCommerce-Richtlinie, die festlegt nach welche Grundprinzipien Provider für Inhalte haftbar gemacht werden können“, so Süme.

Oliver Süme
© eco - Verband der Internetwirtschaft e.V.