19.05.2014

eco stellt Positionspapier zur WLAN Störerhaftung vor

Rechtssicherheit ausgewogen herstellen, unnötige gesetzgeberische Eingriffe vermeiden

Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben im März dieses Jahres beantragt, dass die Voraussetzungen für die Verbreitung lokaler Funknetzwerke verbessert werden sollen. eco stellt in einem heute veröffentlichten Positionspapier zum Thema vor, welche Punkte aus Sicht der deutschen Internetwirtschaft bei einem entsprechenden konkreten Gesetzesvorschlag zu berücksichtigen sind.

Der Einsatz von Funktechnologien wie offenen WLAN-Netzen bergen ein enormes wirtschaftliches und gesellschaftliches Potenzial für die Entwicklung innovativer Kommunikations- und Informationstechnologien sowie darauf aufbauender Dienste und Services. Gleichzeitig kann der Einsatz solcher Funktechnologien einen wichtigen Beitrag zur Versorgung mit breitbandigen Internetzugängen leisten, wie die Erschließung von Gewerbegebieten und ländlichen Gemeinden sowie allgemein zur Gewährleistung einer digitalen Grundversorgung der Öffentlichkeit beitragen. Trotz dieser positiven Effekte findet man in Deutschland, im Unterschied zu den meisten anderen Ländern, immer noch sehr wenige offene WLAN Hot Spots . Ein Grund dafür könnten die erheblichen Haftungsrisiken sein, denen sich Betreiber eines solchen Angebots hierzulande ausgesetzt fühlen.

Die wichtigsten eco Positionen in Kürze:

  • Nach Ansicht von eco ist es die Hauptaufgabe des Gesetzgebers, zunächst zu prüfen, ob tatsächlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur Konkretisierung etwaiger Prüf- und Handlungspflichten zwecks Vermeidung der Störerhaftung von WLAN-Betreibern besteht.
  • eco befürwortet grundsätzlich die Ankündigung der Bundesregierung, die Potenziale von lokalen Funknetzen als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum stärker ausschöpfen zu wollen.
  • Nach Auffassung des eco umfasst der Anwendungsbereich des Telemediengesetzes schon heute auch die Bereitstellung von Internetzugängen mittels WLAN-Funktechnologie. Sollte der Gesetzgeber dennoch Handlungsbedarf sehen, sollte auf Bundesebene gesetzgeberisch klargestellt werden, dass Betreiber von WLANs als Diensteanbieter im Sinne des § 8 TMG anzusehen sind.
  • Es kommt immer wieder vor, dass bestimmte Betreiber von öffentlichen WLANs. Insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken, das am 9. Oktober 2013 in Kraft trat, hat die Bundesregierung aus Sicht des eco ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Bekämpfung dieses sogenannten „Abmahnungswesens“ geschaffen. Sollte der Gesetzgeber zu dem Schluss kommen, dass hier zusätzlich weiterer Handlungsbedarf besteht, könnte erwogen werden, ausdrücklich gesetzlich zu regeln, dass der Ausschluss der Verantwortlichkeit in § 8 TMG auch Unterlassungsansprüche umfasst.

eco Positionspapier WLAN und Störerhaftung