27.11.2019

eco zu Urteilen des Bundesverfassungsgerichts: „Recht auf Vergessenwerden“ weiter präzisiert

Das Bundesverfassungsgericht hat heute zwei Urteile zu den Unionsrechten von Bürgern auf Löschung von Informationen aus den Ergebnislisten von Suchmaschinenbetreibern verkündet und damit in Folge der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) das so genannte „Recht-auf-Vergessenwerden“ weiter konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht entschied dabei insbesondere, dass Online-Pressearchive verpflichtet sein können, Schutzvorkehrungen gegen die zeitlich unbegrenzte Verbreitung personenbezogener Berichte durch Internetsuchmaschinen zu treffen.

Dazu sagt eco-Geschäftsführer Alexander Rabe: „Der Schutz personenbezogener Daten ist ein wichtiges Gut, das mit der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiter präzisiert wurde. Das Gericht hat erklärt, dass die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht stets abzuwägen sind. Das ‚Recht-auf-Vergessenwerden‘ ist kein automatischer Anspruch darauf, alle personenbezogenen Informationen aus dem Netz löschen lassen zu können – viel eher braucht es hier reflektierte Individualentscheidungen, in die auch die Inhalteanbieter, aufgrund ihrer deutlich größeren Nähe zu den konkreten Herausforderungen, einbezogen werden müssen. Die heutigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen klar, dass in erster Linie auch die Inhalteanbieter dafür Sorge tragen müssen, dass bestimmte Informationen nicht mehr zugänglich gemacht werden. Damit hat das ‚Recht-auf-Vergessenwerden‘ auch eine Präzisierung im Sinne eines Anspruchs auf das ‚Nicht-mehr-Zugänglichmachen‘ erfahren.“

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