17.06.2020

eco: „Deutscher Gesetzgeber schießt mit reformiertem NetzDG über das Ziel einer effektiven Strafverfolgung im Netz weit hinaus“

  • Gesetzentwürfe müssen mit Datenschutz sowie Verfassungs- und EU-Recht vereinbar sein
  • eco fordert Einheitlichkeit und Transparenz für Verhandlungen zum Digital Services Act
  • Mehr personelle und technische Ressourcen: Bundesländer müssen Strafverfolgung effektiver gestalten

Berlin, 17. Juni 2020 – Hass & Hetze haben im Internet nichts zu suchen – diese Haltung teilt auch eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. und setzt sich deshalb aktiv für ein Netz mit Verantwortung ein. Nichtsdestotrotz sieht eco bei den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit kurzem zeitlichen Abstand vorgelegten Entwürfen zur Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) – dem Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität und dem Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes  – noch großen Nachbesserungsbedarf. Am heutigen Mittwoch befasst sich der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gleich mit beiden Entwürfen. Am Donnerstag, dem 18. Juni, will der Bundestag dann voraussichtlich zumindest den Gesetzesentwurf zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in der zweiten und dritten Lesung beschließen.

Dazu sagt Oliver J. Süme, eco-Vorstandsvorsitzender: „Illegalen Hasskommentaren, terroristischer Propaganda und Material zu Kindesmissbrauch darf kein Platz im Internet gelassen werden, jedoch schießt der deutsche Gesetzgeber mit dem bekannten Entwurf des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität über das Ziel der effektiven Strafverfolgung hinaus. Trotz erheblicher Kritik sind die bestehenden datenschutzrechtlichen, verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken an dem Gesetzesvorhaben nicht ausgeräumt worden. Zu einer ähnlichen Einschätzung ist auch die Europäische Kommission im Rahmen des vorgeschriebenen Notifizierungsverfahrens gekommen. Anstatt weitere Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Inhalte auf die Betreiber sozialer Netzwerke auszugliedern, sollte sich der Gesetzgeber auf europäischer Ebene für ein einheitlich geltendes und transparentes Vorgehen im Rahmen der Verhandlungen zum Digital Services Act aussprechen. Ebenso müssen auf Ebene der Bundesländer die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen bereitgestellt werden, um eine effektive Strafverfolgung zu erreichen.“

Neben den Stellungnahmen in kurzen zeitlichen Abständen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz  für ein „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität” sowie für ein „Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes” hat eco Leitlinien zur Überarbeitung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erarbeitet.

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RA Oliver J. Süme