04.08.2020

eco zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz: Uploadfiltern klare Absage erteilen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Juni einen Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts (Urh-DaG-E) veröffentlicht. Mit dem entsprechenden Gesetz soll auch der umstrittene Art. 17 der EU Urheberrechtsreform (DSM-RL) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Frist zur Umsetzung der Urheberrechtsreform endet am 7. Juni 2021. Der Verband der Internetwirtschaft verdeutlicht in einer jetzt veröffentlichten Stellungnahme seine bereits während der Entstehung der Richtlinie wiederholt geäußerte Kritik, dass Uploadfilter nicht im Einklang mit der E-Commerce Richtlinie und der Grundrechtecharta stehen.

Dazu sagt eco Vorstandsvorsitzender Oliver J. Süme:

„Auch, wenn der Vorschlag des BMJV durchaus erkennen lässt, dass das Ministerium um einen Interessenausgleich zwischen den Betroffenen ernsthaft bemüht ist, konzentriert er sich weiterhin zu stark auf Zwangslizenzen. Bis deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten endgültig geklärt ist, könnten noch Jahre vergehen, in denen sich das Internet, so wie wir es heute kennen und nutzen, durch seine Umsetzung grundlegend verändern könnte. Es braucht eine unmissverständliche Absage für Uploadfilter!“

Für eco bestätigt der vorliegende Entwurf, dass, trotz sorgfältiger Überlegungen und Bekundungen seitens des BMJV, Uploadfilter mit der deutschen Umsetzung von Art. 17 nicht ausgeschlossen und damit obsolet werden – auch nicht für kleinere Anbieter:

„Die Kennzeichnung erlaubter Nutzungen durch den hochladenden Nutzer und ein damit einhergehender Haftungsübergang, mag Uploadfilter auf den ersten Blick überflüssig erscheinen lassen. Da jedoch gemäß § 12 Urh-DaG-E Inhalte zu sperren sind, deren Kennzeichnung ‚offensichtlich unzutreffend‘ ist, handelt es sich eher um einen Placebo-Effekt“, so Süme. „Immerhin die größten Probleme mit Uploadfiltern würden beseitigt, wenn kürzeste Auszüge – wie sie in § 6 Urh-DaG-E unter maschinell überprüfbare gesetzliche erlaubte Nutzungen aufgelistet wurden – nicht unter die Lizenzverpflichtung fielen.“

Für eco bleibt der Entwurf damit deutlich hinter der Ankündigung in der Protokollerklärung zum Ratsbeschluss zurück, bei dem Deutschland einen überwiegenden Verzicht von Uploadfiltern bei der Umsetzung bekundet hat. Zudem liegen die Entscheidung, ob Inhalte erlaubt sind oder nicht, und die entsprechende Verantwortung weiterhin beim Betreiber, der sich dem Risiko von Unterlassungs- und Schadensersatzklagen entgegensieht und das Kostenrisiko etwaiger gerichtlicher Verfahren tragen muss.

Die ausführliche Stellungnahme des eco zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts (UrhR DiskE DSM-RL II) lesen Sie hier.

RA Oliver J. Süme