01.04.2020

NetzDG-Reform: „Wir brauchen einen transparenten Ansatz beim Kampf gegen Hasskriminalität im Internet“

Seit dem 1. Januar 2018 verpflichtet das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) Betreiber von sozialen Netzwerken dazu, strafbare Inhalte im Netz innerhalb einer bestimmten Frist und unter Androhung von teils hohen Geldstrafen zu löschen. Heute hat das Kabinett eine weitere Reform des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschlossen.

Dazu sagt eco Vorstandsvorsitzender Oliver J.Süme:
„Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) kann wirklich nicht als politisches Erfolgsmodell bezeichnet werden. Das Gesetz ist als Schnellschuss entstanden und genauso überhastet wird es nun vom Gesetzgeber reformiert. Die Regierungskoalition legte in diesem Jahr bereits die zweite Novelle zu diesem Gesetz vor, dabei hat die vielfach angekündigte Evaluierung bis heute nicht stattgefunden. Auch wenn Einigkeit darüber herrscht, dass konsequent gegen Straftaten im Internet vorzugehen ist, dürfen die Betreiber sozialer Netzwerke nicht ständig mit neuen Rechtsunsicherheiten konfrontiert und zur Einhaltung weiterer Auflagen verpflichtet werden. Wir brauchen einen transparenten Ansatz beim Kampf gegen Hasskriminalität im Internet mit nachvollziehbaren Meldewegen und Beschwerdeverfahren – nicht die xte Neuauflage eines schon im Kern falschen Gesetzes mit immer weitergehenden Anforderungen und Pflichten.“

Auflagen für Videosharing-Plattformen durch Melde- und Abhilfeverfahren verhältnismäßig gestalten

Die neue Reform führt auch an anderen Stellen zu weiteren Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten. Problematisch bewertet der Verband der Internetwirtschaft so auch die künftige Ausweitung des Telemediengesetzes auf Videosharing-Plattformen: Dies dürfte vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie Plattformen mit geringer Reichweite oder spezieller Ausrichtung vor erhebliche Herausforderungen stellen und eine wesentliche finanzielle wie organisatorische Belastung bedeuten. eco plädiert hier dafür, die Anforderung der „Unverzüglichkeit“ nicht zu eng auszulegen und den Unternehmen auch die Möglichkeit zu geben, das Melde- und Abhilfeverfahren etwa an eine qualifizierte Stelle wie einen externen Beauftragten auszulagern bzw. zu zentralisieren.

Zu den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in kurzem zeitlichen Abstand vorgelegten Entwürfen für ein „Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität” sowie für ein „Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes” hat eco zwei Stellungnahmen verfasst.

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RA Oliver J. Süme