22.12.2025

eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. kritisiert Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung: „Unverhältnismäßig, europarechtswidrig und aus der Zeit gefallen“

Zur geplanten Neuauflage der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung durch Bundesjustizministerin Stefanie Hubig erklärt Klaus Landefeld, Vorstand von eco – Verband der Internetwirtschaft e. V.:

„Die Pläne von Bundesjustizministerin Hubig sind äußerst problematisch. Eine dreimonatige, anlasslose und flächendeckende Vorratsdatenspeicherung ist mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht vereinbar. Vor diesem Hintergrund ist auch das Grundrechtsverständnis der Justizministerin mindestens kritisch zu hinterfragen.“

„Denn offensichtlich ist: Von den vom EuGH geforderten Einschränkungen, welche eine Vorratsdatenspeicherung im Einzelfall mit einer räumlich oder auf Personengruppen beschränkten Anordnung und unter Vorliegen eines konkreten Anlasses vorübergehend ermöglichen könnte, findet sich im diesem Gesetzentwurf keine Spur.“

Aus der Zeit gefallen und unverhältnismäßig

Zur Verhältnismäßigkeit und zur rechtspolitischen Einordnung des Gesetzentwurfs erklärt Landefeld:

„Die Pläne der Justizministerin sind nicht nur unverhältnismäßig, sie sind aus der Zeit gefallen. Neben diversen weiteren Studien hat selbst das Bundeskriminalamt jüngst bestätigt, dass die Verfügbarkeit von IP-Adressen über drei bis vier Wochen hinaus keinen nennenswerten ermittlerischen Mehrwert mehr bietet.
Insofern fehlt abseits der freien Festlegung im Koalitionsvertrag jede Erläuterung, wozu eine derart lange Speicherfrist nötig sein soll.

Gleichzeitig zeigt das europäische e-Evidence-System, dass die Zukunft klar in Richtung einer anlassbezogenen elektronischen Beweissicherung und -herausgabe innerhalb weniger Tage weist. Die Zeichen deuten insofern eindeutig in eine andere Richtung.“

Kritisch bewertet Landefeld zudem den Zeitpunkt und das politische Vorgehen des Bundesjustizministeriums:

„Auf europäischer Ebene gibt es derzeit neue Initiativen für klare Regeln zur Ausgestaltung einer Vorratsdatenspeicherung im Einklang mit den Vorgaben des EuGH.“ Hier ist bereits mit den weit abweichenden, bestehenden Regelungen der diversen Länder zu Umfang und Speicherfrist absehbar, das eine Einigung nur äußerst schwer zu erreichen sein wird.

„Dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ausgerechnet in diese laufende Debatte mit einem offensichtlich grundrechtswidrigen Vorschlag eingreift, ist schwer nachvollziehbar. Auch der Veröffentlichungszeitpunkt kurz vor Weihnachten erweckt den Eindruck, dass keine offene und profunde Diskussion über die Vorschläge gewünscht ist.“

Sorge um neue Pflichten für Anbieter und Berufsgeheimnisträger

Landefeld warnt auch vor einer Wiederholung früherer Fehler bei der Ausgestaltung der Speicherpflichten:

„Vergangene Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung wurden zu Recht dafür kritisiert, dass sie einseitig Speicherpflichten auf Anbieter von Telekommunikations- und Internetzugangsdiensten abgewälzt haben. Eine sachgerechte Differenzierung zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten, Seelsorgern oder Steuerberatern fand häufig nicht statt.“

Diese Problematik drohe sich nun auch im aktuellen Gesetzentwurf zu wiederholen:

„Es besteht die ernsthafte Sorge, dass das BMJ erneut den besonderen Schutz von Berufsgeheimnisträgern faktisch der Internetwirtschaft aufbürdet. Eine technische Unterscheidung zwischen ‚normalen Bürger:innen‘ und Berufsgeheimnisträgern ist zunächst nicht möglich. Um dies zu kompensieren, wären zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die ihrerseits datenschutzrechtlich hoch problematisch wären.“

Für die Anbieter wiederholt sich zudem das Trauma der Kostentragung für eine voraussichtlich erneut grundrechtswidrige Umsetzung: Einmal mehr werden in dem Entwurf maximal aufwändige, hunderte von Millionen schwere Anforderungen an Speicherung, Verarbeitung und Löschung gestellt, die alleine die Anbieter zu tragen haben und bei einer Aussetzung des Gesetzes nicht ersetzt bekommen.

Zum Hintergrund

eco weist darauf hin, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland aufgrund europarechtlicher Bedenken ausgesetzt wurde. Mit Urteil vom 22. September 2022 stellte der Europäischer Gerichtshof klar, dass die deutschen Regelungen zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind; auf dieser Grundlage erklärte das Bundesverwaltungsgericht im September 2023 die Speicherpflicht für Telekommunikationsanbieter endgültig für unionsrechtswidrig.

eco hat die Klage der SpaceNet AG, einem Mitgliedsunternehmen des Verbandes, von Beginn an unterstützt und damit maßgeblich zur Klärung der Europarechtswidrigkeit beigetragen. Vor diesem Hintergrund bewertet eco erneute Schnellschüsse und überzogene Speicherfristen als besonders kritisch und bedauerlich.

Hier die eco Leitlinien zur Vorratsdatenspeicherung herunterladen.

Klaus Landefeld