21.12.2016

Grundsatzentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung: EuGH konkretisiert Anforderungen

Bereits 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH): Die anlasslose Vorratsdatenspeicherung, so wie es die europäische Richtlinie vorsah, ist mit Europäischen Grundrechten nicht zu vereinen und kippte die Richtlinie. Heute hat der Europäische Gerichtshof erneut ein weiteres Grundsatzurteil über die Vorratsdatenspeicherung verkündet: Europäische Mitgliedstaaten dürfen keine allgemeine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung festlegen. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass eine Verwendung von Vorratsdaten nur zur Bekämpfung schwerer, nicht aber bereits zur Bekämpfung einfacher Kriminalität legitim ist und der Zugang zu Daten sowie die Dauer der Speicherung auf das absolut Notwendigste beschränkt werden muss. Auch in der Bundesregierung wurde mit Spannung verfolgt, was heute in Luxemburg entschieden wurde– eco-Vorstand Politik & Recht, Oliver Süme, sagt: „Die luxemburgischen Richter haben ihre Chance einer weiteren Grundsatzentscheidung genutzt: Die Mitgliedstaaten dürfen keine anlasslose und allgemeine Vorratsdatenspeicherung festlegen. Damit sehen wir unsere wiederholt geäußerten Bedenken bestätigt.“

Es ist äußerst zweifelhaft, ob das deutsche Gesetz zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung in seiner konkreten Ausgestaltung den strengen materiellen und prozeduralen Anforderungen des Gerichtshofs genügt. Nach dem EuGH-Urteil kommt es nun auf die Beurteilung der konkreten Ausgestaltung und Modalitäten der nationalen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedsstaaten an: „Wir brauchen jetzt dringend ein Moratorium, um die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zu stoppen, andernfalls laufen die Unternehmen Gefahr ein europa- und verfassungsrechtswidriges Gesetz umsetzen zu müssen und damit Gelder in Millionenhöhe in den Sand zu setzen“, so Süme.

eco unterstützt den Internetprovider SpaceNet AG, der am 25. April 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung erhoben hat. Ziel dieser Klage ist insbesondere durch die Vorlage grundlegender Rechtsfragen eine Grundsatzentscheidung herbeizuführen, die in letzter Konsequenz nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) treffen kann. Die eco Stellungnahme zum Anforderungskatalog der Bundesnetzagentur können Sie hier nachlesen. Das eco Hintergrundpapier zur Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung finden Sie hier.

Oliver Süme